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Artikel 5 Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1986

ARTIKEL V

Austritt und Suspendierung von Mitgliedern

Abschnitt 1

Austrittsrecht

a) Jedes Mitglied kann aus der Gesellschaft austreten, indem es der Hauptgeschäftsstelle der Gesellschaft schriftlich seine diesbezügliche Absicht notifiziert. Der Austritt wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt wirksam, jedoch keinesfalls früher als sechs Monate nach Zustellung der Anzeige an die Gesellschaft. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt wirksam wird, der Gesellschaft schriftlich mitteilen, daß es auf den beabsichtigten Austritt verzichtet.

b) Auch nach dem Austritt haftet ein Mitglied weiterhin für alle Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft, für die es am Tag der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war, einschließlich der in Abschnitt 3 bezeichneten Verbindlichkeiten. Wird der Austritt wirksam, so entsteht dem Mitglied jedoch keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Gesellschaft ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.

Abschnitt 2

Suspendierung der Mitgliedschaft

a) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auf Grund dieses Übereinkommens nicht nach, so kann seine Mitgliedschaft durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, suspendiert werden.

b) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds in der Gesellschaft erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat mit der unter Buchstabe a bezeichneten Mehrheit beschließt, die Suspendierung zu beenden.

c) Während der Suspendierung darf ein Mitglied keines der ihm durch dieses Übereinkommen gewährten Rechte mit Ausnahme des Austrittsrechts ausüben; es hat jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen nachzukommen.

Abschnitt 3

Austrittsbedingungen

Artikel 5

a) Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Mitglied nicht mehr an den Gewinnen oder Verlusten der Institution beteiligt, und es entsteht ihm keine Haftung in bezug auf später von der Gesellschaft gewährte Darlehen und Garantien. Die Gesellschaft trifft im Rahmen der Abrechnung mit diesem Mitglied nach diesem Abschnitt Vorkehrungen für den Rückkauf seines Kapitalanteils.

b) Die Gesellschaft und ein Mitglied können sich über den Austritt aus der Gesellschaft und den Rückkauf der Anteile dieses Mitglieds zu unter den gegebenen Umständen angemessenen Bedingungen einigen. Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Mitglied seine Austrittsabsicht bekundet, oder innerhalb einer von beiden Parteien vereinbarten Frist zustande, so gilt als Rückkaufpreis für die Anteile des Mitglieds ihr Buchwert zum Zeitpunkt des Erlöschens seiner Mitgliedschaft; dieser Buchwert wird nach den geprüften Bilanzen der Gesellschaft bestimmt.

c) Die Zahlung für die Anteile erfolgt nach Herausgabe der entsprechenden Anteilscheine in den Raten, zu den Zeitpunkten und in den verfügbaren Währungen, welche die Gesellschaft unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.

d) Einem früheren Mitglied für seine Anteile auf Grund dieses Abschnitts geschuldete Beträge werden nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt gezahlt, in dem seine Mitgliedschaft erlischt. Stellt die Gesellschaft innerhalb dieser Zeit ihre Geschäftstätigkeit ein, so bestimmen sich die Rechte dieses Mitglieds nach Artikel VI, und das Mitglied gilt im Sinne des genannten Artikels noch als Mitglied der Gesellschaft, jedoch ohne Stimmrecht.

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