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Artikel 5 Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 5

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt eine Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 27. März 1974, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009442

Dokumentnummer

NOR40004270

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