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Artikel 5. Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1954

Artikel 5.

(1) Das gegenwärtige Abkommen wird in den verfassungsmäßigen Formen eines jeden der beiden vertragschließenden Länder ratifiziert.

(2) Der Austausch der Ratifikationsurkunden findet in Wien statt.

(3) Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, am 1. Feber 1952.

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