Artikel 5 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 5

Identifizierung und Behandlung von Straftätern

1. Die Parteien bemühen sich, unter Einhaltung der bestehenden rechtlichen Verfahrensweisen und des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit dafür zu sorgen, daß Zuschauer, die Akte der Gewalttätigkeit oder andere strafbare Handlungen begehen, identifiziert und in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verfolgt werden.

2. Die Parteien erwägen gegebenenfalls, insbesondere bei ausländischen Zuschauern, in Übereinstimmung mit den anwendbaren internationalen Abkommen

  1. a) die Abtretung des Verfahrens gegen Personen, dieim Zusammenhang mit Gewalttätigkeit oder anderen strafbaren Handlungen bei Sportveranstaltungen festgenommen worden sind, an ihr Heimatland;
  2. b) die Auslieferung von Personen, die der Gewalttätigkeit oder anderer strafbarer Handlungen bei Sportveranstaltungen verdächtigt werden, zu verlangen;
  3. c) Personen, die wegen Straftaten im Zusammenhang mit Gewalttätigkeit oder wegen anderer strafbarer Handlungen bei Sportveranstaltungen verurteilt wurden, zur Verbüßung ihrer Strafe in das entsprechende Land zu überstellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122356

alte Dokumentnummer

N7198813429L

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