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Artikel 5 – Gesetze und Politik betreffend das Kulturerbe Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 5 – Gesetze und Politik betreffend das Kulturerbe

  1. a. Anerkennung des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit bestimmten Elementen des Kulturerbes gemäß ihrer Bedeutung für die Gesellschaft;
  2. b. Erhöhung des Wertes des Kulturerbes durch dessen Bestimmung, Erforschung, Deutung, Schutz, Bewahrung und Darstellung;
  3. c. Sicherstellung im besonderen Kontext der jeweiligen Vertragspartei, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausübung des Rechtes auf Kulturerbe im Sinne von Artikel 4 vorliegen;
  4. d. Begünstigung eines wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Klimas, das die Teilnahme an Tätigkeiten im Bereich des Kulturerbes unterstützt;
  5. e. Förderung des Schutzes des Kulturerbes als zentralen Faktor der sich gegenseitig unterstützenden Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, kulturellen Vielfalt und zeitgenössischen Kreativität;
  6. f. Anerkennung des Wertes des Kulturerbes, das sich in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten befindet, und zwar unabhängig von dessen Ursprung;
  7. g. Formulierung integrierter Strategien zur Erleichterung der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169352

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