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ARTIKEL 5 Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1980

ARTIKEL 5

In jedem Fall, in dem Schriftstücke gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 zugestellt worden sind, hat der Vertragsstaat, durch dessen diplomatischen oder konsularischen Beamten das Zustellungsersuchen gestellt worden ist, dem anderen Vertragsstaat alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, die nach dem Recht des Staates, wo die Zustellung bewirkt wurde, den mit der Vornahme von Zustellungen betrauten Personen zu bezahlen sind, ferner alle Kosten und Auslagen, die durch die Vornahme der Zustellung in einer besonderen Form entstanden sind. Diese Kosten und Auslagen sollen nicht höher sein als diejenigen, die üblicherweise von den Gerichten dieses Staates gewährt werden.

Den Ersatz dieser Kosten und Auslagen hat die zuständige Behörde, welche die Zustellung vorgenommen hat, von dem ersuchenden diplomatischen oder konsularischen Beamten bei Übersendung der in Artikel 3 lit. f vorgesehenen Bestätigung zu verlangen.

Mit der vorstehenden Ausnahme sind von dem einen Vertragsstaat dem anderen aus Anlaß der Zustellung von Schriftstücken keinerlei Gebühren irgendwelcher Art zu bezahlen.

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