vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Gemeinschaftszollamt Arnoldstein - Mietbedingungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1989

Artikel 5

Durch die im vorgenannten Vertrag vorgesehene teilweise Überlassung des Mietgegenstandes an den ACI tritt keine Änderung der Rechte und Pflichten der Mieterin und der Vermieterin ein. Eine gänzliche oder sonstige teilweise Überlassung des Mietgegenstandes an den ACI oder an Dritte ist nicht zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)