vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 5

DAS VEREINIGUNGSRECHT

Um den Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Freiheit zur Bildung örtlicher, innerstaatlicher oder internationaler Organisationen zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und sozialen Belange und zum Beitritt zu diesen Organisationen zu gewährleisten oder zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Freiheit weder durch die innerstaatliche Gesetzgebung noch durch deren Anwendung zu beeinträchtigen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen, inwieweit die in diesem Absatz vorgesehenen Garantien auf die Polizei Anwendung finden. Der Grundsatz für die Anwendung dieser Garantien auf Angehörige der Streitkräfte und gegebenenfalls ihr Umfang werden gleichfalls durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)