Artikel 5
Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protkolls (Anm.: richtig: Protokolls) über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen erforderlich.''
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 5
Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protkolls (Anm.: richtig: Protokolls) über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen erforderlich.''
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