Artikel 5
Die Vertragsparteien werden bei der Erteilung von Visa im Rahmen dieses Abkommens dieselbe Sorgfalt anwenden wie bei der Erteilung eigener Visa. Es besteht allerdings keine Haftung der Vertragsparteien für im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Tätigkeiten.
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