aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 5 Einziehung
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschlagnahme und, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, die Einziehung oder Entziehung der Tatinstrumente und Erträge aus dem Betrug, der Bestechung, der Bestechlichkeit und der Geldwäsche oder der Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, zu ermöglichen. Der Mitgliedstaat verfügt über beschlagnahmte oder eingezogene Tatinstrumente, Erträge oder andere Vermögensgegenstände nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20006613
Dokumentnummer
NOR40113407
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