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Artikel 5 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 5

BEFREIUNG VON GERICHTSBARKEIT UND ANDEREN MASSNAHMEN

(1) Die Organisationen sind mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:

  1. (a) wenn die Organisationen in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf die Immunität verzichtet haben; und
  2. (b) wenn es sich um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnis handelt, Wertpapiere im Territorium der Republik Österreich zu begeben oder zu garantieren.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen (1) und (3) gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisationen unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisationen sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

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