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Artikel 5. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 5.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der Aussteller ein verfügbares Guthaben beim Bezogenen haben muß.

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