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Artikel 5 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 5

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen sind, wenn sie mit Inhalt eingeführt werden, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr, und wenn sie leer eingeführt werden, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes diese Fristen nach den Rechtsvorschriften ihres Landes verlängern.

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