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Artikel 5 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/89

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Artikel 5

Die Vordrucke gemäß den Anhängen II, III, IV und V der Anlage II zu dem Übereinkommen (Grenzübergangsscheine, Eingangsbescheinigungen, Bürgschaftsbescheinigungen und Sicherheitstitel) sowie die Vordrucke gemäß den Anhängen I bis IV der Anlage III (Einheitspapier), die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses verwendet wurden, können noch weiter verwendet werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.

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