Artikel 5
Der Ausschuß kann Empfehlungen abgeben und Entschließungen fassen. Einer von der Mehrheit angenommenen Empfehlung beziehungsweise Entschließung werden die in der Minderheit verbliebenen Ansichten beigefügt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10007397
Dokumentnummer
NOR12080435
alte Dokumentnummer
N5199319734L
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