Artikel 5
(1) Die finnische Veranlagungsbehörde prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.
(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt die finnische Veranlagungsbehörde dies auf der einen Ausfertigung, die sie durch das finnische Finanzministerium dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung bleibt bei der finnischen Veranlagungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10003988
Dokumentnummer
NOR12044623
alte Dokumentnummer
N3196520379L
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