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Artikel 5 Datenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel 5

QUALITÄT DER DATEN

Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,

  1. a) müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden;
  2. b) müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;
  3. c) müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;
  4. d) müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;
  5. e) müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.

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