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Artikel 5 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 5

Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung

Die in Artikel 4 §§ 3 und 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009997

Dokumentnummer

NOR40197979

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