vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 5

(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so ist der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, soweit nicht einer der nachstehenden Fälle vorliegt:

  1. a) Ist dieses Visum mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden, so ist dieser für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so stellt dessen Zustimmung keine schriftliche Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung dar.
  2. b) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht visumpflichtig ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
  3. c) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in dem Staat, der ihm dieses Visum erteilt hat und der von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, derzufolge der von der Visumpflicht befreite Ausländer die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Staat erfüllt, so ist letzterer für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so ist für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

  1. a) der Staat, der die Aufenthaltserlaubnis mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen, der Staat, der die zuletzt ablaufende Aufenthaltserlaubnis erteilt hat;
  2. b) der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um Visa gleichen Typs handelt;
  3. c) bei nicht gleichwertigen Visa der Staat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer, der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für den Fall, daß der Asylbewerber im Besitz eines oder mehrerer Transitvisa ist, die auf Vorlage eines Einreisevisums für einen anderen Mitgliedstaat erteilt worden sind. In diesem Fall ist dieser Staat zuständig.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur eine oder mehrere seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber eine oder mehrere seit mehr als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat der Ausländer das gemeinsame Hoheitsgebiet nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR12066167

alte Dokumentnummer

N4199748982L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)