vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 5 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 5

Die Angehörigen eines Verbandslandes, welche ihre Werke zum erstenmal in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in letzterem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)