Artikel 5
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 5
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)