Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
- Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
- Technologie- und Know-how-Transfer;
- Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
- Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien;
- Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;
- Erstellung von Feasibility-Studien;
- Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich;
- Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch bei der Erwachsenen-Berufsausbildung;
- Errichtung von Vocational Training Centers;
- Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten.
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