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ARTIKEL 5 Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.1976

ARTIKEL 5

(1) Innerhalb von dreißigTagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird bei der Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der Regierung von Malaysia ein unverzinsliches Konto in der Höhe von öS 18,5 Millionen unter der Bezeichnung „Regierung von Malaysia“ eröffnet.

(2) Das Büro für Wirtschaftsplanung im Amt des Premierministers als Beauftragter der Regierung von Malaysia wird auf diplomatischem Wege der Oesterreichischen Nationalbank jene österreichischen Firmen nennen, deren Zahlungsforderungen gemäß dem vorliegenden Abkommen eingelöst werden müssen. Aufgrund dieser Angaben wird die Oesterreichische Nationalbank an die betroffenen Firmen entsprechend den österreichischen bankgeschäftlichen Gewohnheiten die nötigen Zahlungen leisten.

(3) Zahlungen können nur im Einklang mit dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung von Malaysia und der jeweiligen österreichischen Firma enthaltenen Zahlungsplan geleistet werden. Die österreichische Firma wird diesen Plan bei der Oesterreichischen Nationalbank zum Zwecke der Zahlungsdurchführung einreichen. Zahlungen, die zu einem Zeitpunkt vor der Zurverfügungstellung des Darlehens angesetzt waren, können umgehend erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10004232

Dokumentnummer

NOR40042576

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