Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 5

(1) Die an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS), Fachhochschule, absolvierten Studien werden im Ausmaß von sechs Semestern auf die Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden Studienrichtung an einer österreichischen Universität angerechnet und die an der LIS abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung anerkannt, wenn der erfolgreiche Studienabschluß durch das Diplom der LIS nachgewiesen wird.

(2) Der LIS gleichgehalten sind das Neu-Technikum Buchs (NTB) sowie allfällige weitere Hochschulen, die das Fürstentum Liechtenstein außerhalb seines Hoheitsgebietes als Fachhochschule anerkennt und deren Diplome mit den in seinem Hoheitsgebiete ausgestellten hinsichtlich ihrer Wirkungen gleichgestellt sind.

(3) Welche österreichischen Studienrichtungen den Studien gemäß Abs. 1 und 2 entsprechen sowie welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem ersten Studienabschnitt der entsprechenden österreichischen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den österreichischen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Grund von Empfehlungen der Gemischten Expertenkommission gemäß Art. 8 mit Verordnung festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010056

Dokumentnummer

NOR12126901

alte Dokumentnummer

N7199749694L

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