vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 5

Die Universitätslehrer jeder Universität, welche im Sinne des Artikel 3 mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen an der anderen Universität beauftragt sind, sind im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Abkommens Mitglieder der Prüfungskommissionen und können Betreuer für Diplomarbeiten und Dissertationen sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)