Artikel 5
- 1. Zur Durchführung dieses Abkommens ist in der Republik Österreich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und in Ungarn das Ministerium unter der Leitung des für Verkehr zuständigen Ministers zuständig (im Folgenden: zuständige Stellen).
- 2. Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens werden von einer bei Bedarf einzuberufenden bilateralen Expertenarbeitsgruppe (im Folgenden: Arbeitsgruppe) koordiniert.
- 3. Die zuständigen Stellen beider Seiten ernennen den jeweiligen Vorsitz und die weiteren Mitglieder der Arbeitsgruppe, deren Namen sie einander schriftlich mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012774
Dokumentnummer
NOR40266901
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