Artikel 5
Immunität von der Gerichtsbarkeit und andere Maßnahmen
(1) Der Schiedshof ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder Vollzugshandlung befreit:
- (a) soweit der Schiedshof in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;
- (b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Schiedshofes befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
- (c) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Schiedshof an eine Angestellte oder einen Angestellten des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, der Schiedshof teilt den Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Behörden mit, dass er auf seine Immunität nicht verzichtet.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind das Eigentum und die Vermögenswerte des Schiedshofes, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, vor allen Formen der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme geschützt.
(3) Sofern kein anderer Streitbeilegungsmechanismus vereinbart wird, werden Streitigkeiten zwischen dem Schiedshof und einer privaten Partei, die andernfalls der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, gemäß den Vorschriften des Ständigen Schiedshofes für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien, in der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung, endgültig entschieden. Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und allgemeiner Rechtsgrundsätze. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Schiedshof und seinen Angestellten werden durch einen wirksamen Streitbelegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften des Schiedshofes beigelegt, der die Rechte der Angestellten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention wahrt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012251
Dokumentnummer
NOR40252742
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)