Artikel 5
Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat bei der Zollabfertigung amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)