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Artikel 59 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 59

Asymmetrische Regelungen und Übergangsmaßnahmen

Unter Berücksichtigung der Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse wird die folgende Übergangsmaßnahme zugunsten Iraks getroffen: Irak kann befristete Preispräferenzregelungen einführen, die aus einer Preisdifferenz von 5 % bei Waren und Dienstleistungen beziehungsweise von 10 % bei Bauleistungen bestehen, die bei Lieferungen und Dienstleistungen von rein irakischen Anbietern anwendbar sind.

Die Preispräferenzregelungen laufen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus.

Schlagworte

Entwicklungserfordernis, Finanzerfordernis

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207463

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