Artikel 57
Die Gesundheitsversammlung oder der im Namen der Gesundheitsversammlung einschreitende Rat kann der Organisation gemachte Schenkungen und Vermächtnisse annehmen und verwalten, vorausgesetzt, daß die an solche Schenkungen und Vermächtnisse geknüpften Bedingungen der Gesundheitsversammlung oder dem Rat annehmbar erscheinen und mit dem Ziel und der Politik der Organisation vereinbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057550
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