Artikel 57 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 57

Der Austausch von Experten, die zu kurzfristigen Besuchen gemäß Artikel 16, 17, 18, 25, 31, 33, 35, 37, 39, 42, 49 eingeladen werden, erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:

Die österreichische Seite gewährt kostenlose Unterkunft und ein Taggeld von öS 300.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung sowie ein Taggeld von zl. 30 000.

Falls erforderlich, stellt die empfangende Seite einen Dolmetscher zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123064

alte Dokumentnummer

N7199012497J

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