vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 56 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 56

Offenlegung von Informationen

(1) Die Vertragsparteien übermitteln auf Antrag der andern Vertragspartei umgehend die Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel durchgeführt wurde, einschließlich der Informationen über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so dürfen diese Informationen nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, offengelegt werden.

(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels darf eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen Anbietern keine Auskünfte erteilen, die den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnten.

(3) Dieses Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Widerspruchsbehörden nicht, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn die Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern möglicherweise beeinträchtigen, die legitimen Geschäftsinteressen Einzelner schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207460

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)