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Artikel 56 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 56

Abschnitt 56

Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere Ämter der Vereinten Nationen angewendet werden, die mit Zustimmung der Regierung in Österreich errichtet werden.

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