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Artikel 55. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

ACHTER ABSCHNITT.

Ehreneintritt.

1. Allgemeine Vorschriften.

Artikel 55.

(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.

(2) Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Vorausetzungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rückgriff genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden.

(3) Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehren annehmen oder bezahlen.

(4) Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hievon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

Schlagworte

Notadresse

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025867

alte Dokumentnummer

N2195518419R

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