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ARTIKEL 54 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 54

Künftige Entwicklungen

(1) Die Vertragsparteien können den Geltungsbereich dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich erweitern, auch indem sie es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.

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