Artikel 54
Für den Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren sowie Universitäts- und Hochschuldozenten gemäß Artikel 5 erbringen die Vertragsparteien die folgenden Leistungen:
Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld von öS 930 für Professoren bzw. öS 830 für Dozenten sowie einen Betrag von öS 1 000 pro Universitäts- und Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung und ein Taggeld von zl. 30 000 für Hochschulprofessoren und -dozenten. Jeder Vortragende erhält außerdem eine Betrag von zl. 50 000 für jeden Vortrag.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Universitätsdozent, Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123061
alte Dokumentnummer
N7199012494J
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