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Artikel 54. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 54.

Eisenbahnmaterial, welches von neutralen Staaten herrührt, mag es diesen Staaten oder Privatgesellschaften oder Privatpersonen gehören, ist sobald wie möglich zurückzusenden.

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