Artikel 54
Abschnitt 54
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Vereinten Nationen aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und den Vereinten Nationen getroffenen Abkommens hergestellt wird.
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