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Artikel 54 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 54

Abschnitt 54

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Vereinten Nationen aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und den Vereinten Nationen getroffenen Abkommens hergestellt wird.

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