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Artikel 53 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 53

(1) Für die Gewährung von Leistungen an einen Arbeitslosen, der während der letzten Beschäftigung im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnte, gilt unbeschadet des Artikels 52 folgendes:

  1. a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als wohnten sie dort; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
  1. ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als hätten für sie während ihrer letzten Beschäftigung dessen Rechtsvorschriften gegolten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnortes;
  1. b) i) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und für den Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung im Gebiet des zuständigen Staates verfügbar bleiben, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als wohnten sie dort; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
  1. ii) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und sich der Arbeitsverwaltung im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen oder in den sie zurückkehren, zur Verfügung stellen, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als hätten diese während der letzten Beschäftigung für sie gegolten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnortes;
  2. iii) in Buchstabe b Ziffer ii bezeichnete Erwerbstätige, denen der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten, Leistungen zuerkannt hat, erhalten Leistungen nach Artikel 52, als hätten sie den Wohnort in das Gebiet des in Buchstabe b Ziffer ii bezeichneten Vertragsstaates verlegt.

(2) Solange Arbeitslose Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b Ziffer i haben, haben sie keinen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083905

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