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ARTIKEL 53 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 53

Erfüllung von Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden.

(2) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss vorlegen.

(3) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.

(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

  1. a)in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oderb)in einer Verletzung grundlegender Elemente des Abkommens, d.h. Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2.

Vor der Anwendung der Maßnahmen in besonders dringenden Fällen kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass die Vertragsparteien zu einer dringenden Sitzung einberufen werden. Im Falle eines derartigen Ersuchens wird innerhalb von 15 Tagen – es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren einen anderen Zeitraum, der jedoch 21 Tage nicht überschreiten darf – eine Sitzung zur gründlichen Untersuchung der Lage einberufen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201085

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