vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 53 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 53

Elektronische Auktionen

Wenn eine Beschaffungsstelle eine einschlägige Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen möchte, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der Auktion folgende Angaben:

  1. a) die Methode für die automatische Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien stützt und im Laufe der Auktion für die automatische Reihung oder Neureihung der Angebote verwendet wird;
  2. b) die Ergebnisse erster Bewertungen der Angebotselemente, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt;
  3. c) alle sonstigen relevanten Angaben über die Durchführung der Auktion.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207457

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)