Artikel 53 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 53

Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:

  1. a) Die entsendende Seite kommt für Kosten der Hinreise bis zum ersten Bestimmungsort auf;
  2. b) Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisekosten im Inland und gewährt kostenlose medizinische Versorgung (ausgenommen die Anfertigung von Zahnersatz und die Behandlung chronischer Erkrankungen).

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123060

alte Dokumentnummer

N7199012493J

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