vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 52 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Artikel 52

Art. 52 Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Janner des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft.

2. Bezüglich des Teils 3 und 4 dieses Abkommens werden Zahlungen und Zuwendungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden.

3. Teil 3 dieses Abkommens gilt nur für sämtliche Konten oder Depots (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) von Vermögensstrukturen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m), die bis spätestens 31. Dezember 2016 errichtet wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)