vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 52. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 52.

Nachdem der Gerichtshof innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen die Beweismittel und Zeugenaussagen erhalten hat, kann er alle weiteren Aussagen oder Beweisurkunden zurückweisen, die ihm eine der Parteien ohne die Zustimmung der anderen vorlegen möchte.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005293

alte Dokumentnummer

N1195610500P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)