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ARTIKEL 52 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 52

Andere Übereinkünfte

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Vertragsparteien, auch zwischen den Philippinen und den einzelnen Mitgliedstaaten bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von bestehenden oder künftigen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201084

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