Artikel 52
Die entsendende Seite gibt spätestens drei Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse auf diplomatischem Wege bekannt.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123059
alte Dokumentnummer
N7199012492J
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