Artikel 52 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 52

Die entsendende Seite gibt spätestens drei Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse auf diplomatischem Wege bekannt.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123059

alte Dokumentnummer

N7199012492J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)