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Artikel 51 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 51

Verhandlungen

(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen

  1. a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen sie diese Absicht in der Ausschreibungsbekanntmachung angekündigt haben, oder
  2. b) in Fällen, in denen die Bewertung ergibt, dass offensichtlich kein Angebot nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien eindeutig das günstigste ist.

(2) Die Beschaffungsstelle

  1. a) stellt sicher, dass der Ausschluss von Anbietern von Verhandlungen stets auf der Grundlage der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und
  2. b) legt nach Abschluss der Verhandlungen eine für alle übrigen Anbieter geltende Frist für die Einreichung eines neuen oder geänderten Angebots fest.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207455

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