Artikel 51
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates kann Norwegen die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags bestehenden innerstaatlichen Kontrollmaßnahmen beibehalten und sie wie folgt auf alle Fischereifahrzeuge der Union anwenden:
- Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit nördlich von 62 Grad nördlicher Breite;
- während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Beitritt in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit südlich von 62 Grad nördlicher Breite.
Vor Ablauf dieser Übergangszeiten trifft der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des EG-Vertrags eine Entscheidung darüber, welche Kontrollmaßnahmen für alle Fischereifahrzeuge der Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern gelten sollen, mit dem Ziel, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder weiterzuentwickeln.
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