Artikel 50 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

VII. Allgemeine und Finanzielle Bestimmungen

Artikel 50

Die Vertragsparteien ermöglichen die Realisierung der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens hervorgehenden Einladungen.

Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftern, Persönlichkeiten des Kulturlebens, Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen oder anderen Veranstaltungen mit internationaler Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten unterstützt.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123057

alte Dokumentnummer

N7199012490J

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